BEDINGUNGEN FÜR DIE BERECHNUNG VON EILZUSCHLÄGEN

  1. Aufgrund der Klausel 5, Abs. 11, meiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zusammen und in Verbindung mit diesen AGB die folgenden Bedingungen.
  2. Der Eilzuschlag bezieht sich stets auf eine einzelne Übersetzungs- und/oder andere Arbeit, als welche im Sinne dieser Bedingungen jeweils eine Position eines entsprechenden Lieferscheines gilt. Bestimmend für die Höhe des Zuschlages ist die Zeitspanne einer jeweiligen Lieferzeitverkürzung, die in vollen Tagen, ggf. darauf gerundet, angegeben wird. Der demgemäße Zuschlag bemißt sich in Prozenten des insgesamt für die betroffene Arbeit berechneten Entgelts, jedoch mit einem Mindestbetrag von DM 20,00 bzw. ab 01.01.2001 € 10,00 und einem Höchstbetrag von DM 5.100,00 bzw. ab 01.01.2002 € 2.600,00 je Arbeit.
  3. Wenn eine solche Arbeit vereinbarungsgemäß um eine genau bezeichnete Zeitspanne, gemessen in Kalendertagen, früher zu liefern ist und letztendlich tatsächlich geliefert wird, als sie hätte geliefert werden können, wäre sie in der üblichen Reihenfolge bearbeitet worden, so gelten für die Berechnung eines Eilzuschlages die nachstehenden Sätze gem. Ziff. 7. Als Liefertag gilt der Tag, an dem die betroffene Arbeit die Arbeitsräume des Auftragnehmers bis spätestens 17.00 Uhr, jedoch nicht vor 10.00 Uhr, verläßt. Liefertage sind die Wochentage Montag bis Freitag, die nicht gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg sind. Lieferungen, die an einem der so definierten Liefertage vor 10.00 Uhr erfolgen, gelten als am vorangegangenen Liefertag wie nachstehend beschrieben erfolgt, solche, die nach 17.00 Uhr erfolgen, bedingen einen zusätzlichen Tag, solche, die nach 21.00 Uhr erfolgen, bedingen zwei zusätzliche Tage und solche, die nach 24.00 Uhr aber vor 10.00 Uhr des folgenden Tages erfolgen, bedingen drei zusätzliche Tage einer Lieferzeitverkürzung, selbst dann, wenn der folgende Tag der nach der üblichen Reihenfolge mögliche Liefertag gewesen wäre.
  4. Lieferungen, die an einem Tag erfolgen, der nicht Liefertag im Sinne der Ziffer 3. hiervon ist, gelten für die Berechnung der Lieferzeitverkürzung grundsätzlich als am spätest möglichen zurückliegenden Liefertag nach 24.00 Uhr erfolgt. Erfolgt die Lieferung dabei an einem Samstag, so bedingt dies darüber hinaus einen zusätzlichen Tag, erfolgt sie an einem Sonntag, so bedingt dies darüber hinaus drei zusätzliche Tage, erfolgt sie an einem Tag, der in Baden-Württemberg gesetzlicher Feiertag ist, so bedingt dies darüber hinaus vier zusätzliche Tage einer Lieferzeitverkürzung im Sinne dieser Bedingungen. Fällt ein solcher gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, so soll nur die Tatsache gelten, daß es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Lieferungen, die früher als vereinbart erfolgen, gelten als zum vereinbarten Lieferzeitpunkt erfolgt.
  5. Für jeden Tag der Verkürzung wird im Zweifelsfalle eine zusätzliche über das Maß der oben erklärten üblichen Reihenfolge hinausgehende Arbeitszeit von 3 Regelstunden angenommen. Die Uhrzeiten verstehen sich hierin stets als gemäß der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich gültigen Zeitmessung angegebene. Der Auftragnehmer versichert, daß er jeweils den Lieferzeitpunkt, der bei Einhaltung der normalen üblichen Reihenfolge in der Bearbeitung möglich gewesen wäre, wahrheitsgemäß nach den Grundsätzen von Treu und Glauben angibt.
  6. In Einzelfällen abweichende Regelungen können vertraglich vereinbart oder günstigere stillschweigend gewährt werden. Damit begründet sich aber kein Anspruch auf ständige solche Vereinbarung oder Gewährung. Ebensowenig begründet dies einen möglichen entsprechenden Anspruch bei anderen Auftraggebern.
  7. Sätze:


Lieferzeitverkürzung um

Prozente vom jeweiligen Entgelt

1 Tag

15 %

2 Tage

30 %

3 Tage

45 %

4 Tage

65 %

5 Tage

85 %

6 Tage

110 %

7 Tage

135 %

8 Tage und mehr

160 %


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